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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lohnunternehmen Rheingau – Weinbauservice

  1. Allgemeines:

    Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Verkäufe und Dienstleistungen von Weingut C. Belz, Inhaber Karl-Christian Ries (nachfolgend Auftragnehmer genannt), Bereich Weinbauservice, sofern sie nicht durch schriftliche Vereinbarung abgeändert oder ausgeschlossen werden. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich durch den Auftragnehmer zugestimmt. Art und Umfang einer Leistung oder Lieferung können mündlich, telefonisch oder schriftlich bestellt werden.

  2. Angebote:

    Angebote des Auftragnehmers sind stets freibleibend. Die Preise gestalten sich individuell nach den gegebenen Flächen- und Ernteverhältnissen des jeweiligen Kunden und gelten unter normalen Bedingungen. Bei vorher nicht bekannten Arbeitserschwernissen wie z. B. extremer Nässe, nicht maschinengerechten Rebanlagen o. ä. ist der Auftragnehmer berechtigt, wahlweise den Auftrag abzulehnen oder zu dem angebotenen Preis einen angemessenen Zuschlag zu berechnen.

  3. Termine:

    Die Einhaltung von vereinbarten Terminen setzt die rechtzeitige Erfüllung der Pflichten des Auftraggebers voraus. Treten bei fest vereinbarten Terminen Verzögerungen auf, die der Auftraggeber zu vertreten hat oder die auf höherer Gewalt beruhen, so ist der Auftragnehmer nicht an den vereinbarten Termin gebunden. Der Auftraggeber verlängert die vereinbarte Zeit zur Ausführung des Auftrages angemessen um die Dauer der Verzögerung.

    Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm vorliegenden Aufträge in der Reihenfolge der Annahme auszuführen. Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber aufgrund einer Terminüberschreitung ist nur nach angemessener Nachfristsetzung möglich. Wird lediglich eine Zeitspanne festgelegt, so bestimmt der Auftragnehmer innerhalb dieser Zeitspanne den Termin selbst.

    Der Auftraggeber kann bei Terminüberschreitungen von dem Vertrag mit dem Auftragnehmer zurücktreten, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten hat und wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer zuvor eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung des Auftrages gesetzt hat, die erfolglos verstrichen ist.

  4. Ausführung:

    Der Auftragnehmer stellt geeignete Maschinen, Geräte und Arbeitskräfte für die Durchführung des Auftrags zur Verfügung. Die Bedienung und Einstellung der Maschinen und Geräte erfolgt ausschließlich durch die Mitarbeiter des Auftragnehmers. Sollte der Auftraggeber vor oder während der Arbeitserledigung Sonderwünsche äußern, die bei Vertragsschluss nicht vereinbart waren, kann der Auftragnehmer die damit verbundenen Mehrkosten gesondert in Rechnung stellen. Werden Arbeitskräfte und / oder Maschinen des Auftraggebers oder Dritter eingesetzt, so haftet der Auftragnehmer nicht für deren sachgerechten Einsatz (siehe auch Ziffer 10, Haftung).

    Höhere Gewalt, Ausfall von Maschinen, Naturkatastrophen (z. B. Überschwemmung o. ä.) sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Leistungsverpflichtung. Sollte die Auftragserledigung witterungs- und rebanlagenbedingt nur noch mit einem unzumutbar hohen technischen Aufwand zu realisieren sein, so wird der Auftragnehmer ebenfalls von seiner Leistungspflicht frei.

  5. Pflanzenschutzmaßnahmen:

    Werden Pflanzenschutzmaßnahmen durchgeführt, so übernimmt der Auftragnehmer die Verantwortung für die ordnungsgemäße und fachgerechte Ausführung der Arbeiten. Beanstandungen müssen dem Auftragnehmer unverzüglich nach Kenntnis der Umstände schriftlich mitgeteilt werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gesetzliche Wartezeit der Pflanzenschutzmittel einzuhalten. Zur Haftung des Auftragnehmers siehe Ziffer 10, Haftung.

  6. Pflichten des Auftraggebers:

    Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zu bearbeitenden Flächen vor Durchführung des Auftrags sorgsam vorzubereiten und Fremdkörper und Gefahrenquellen zu beseitigen, so dass an den eingesetzten Maschinen, Geräten und dem eingesetzten Personal keine Schäden zu erwarten sind. Sollte eine Beseitigung nicht möglich sein, so sind der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter davon rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Abhänge, Vertiefungen und Hindernisse, die nicht frei ersichtlich sind, sind vom Auftraggeber zu kennzeichnen. Gehölze am Wegrand sind so zu schneiden, dass eine Durchfahrt der Maschinen ohne Berührung möglich ist. Andernfalls haftet der Auftraggeber für alle bei Durchführung des Auftrags anfallenden und von uns nicht zu vertretenden Schäden an unseren Maschinen sowie für andere Eigen- oder Drittschäden sowie für Verzögerungsschäden, die auf der unzureichenden oder nicht erfolgten Einweisung beruhen. In diesem Fall haftet der Auftragnehmer auch nicht für Schäden aus ganzer oder teilweiser Nichtausführung des Auftrags.

    Der Auftraggeber ist stets verpflichtet, die erbrachte Leistung, insbesondere das Erntegut, vor der weiteren Verarbeitung auf Verunreinigungen, Fremdkörper oder Fremdstoffe zu überprüfen, damit keine Folgeschäden entstehen. Der Auftraggeber ist stets verpflichtet, einen eventuell entstandenen Schaden so gering wie möglich zu halten.

    Im Rahmen der Auftragserteilung werden öffentliche Straßen mit Fahrzeugen des Auftragnehmers befahren. Die Beschmutzung der Fahrbahn kann dabei nicht ausgeschlossen werden.

    Der Auftraggeber verpflichtet sich dem Auftragnehmer gegenüber, die Verschmutzung der Straße unverzüglich zu beseitigen oder die Gefahrenstelle bis zur Reinigung der Fahrbahn in gesetzlich vorgeschriebener Weise abzusichern und dann die Verschmutzung unverzüglich zu beseitigen bzw. die verschmutzte Stelle unverzüglich zu säubern. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass zuständige Stellen derartige Gefahrenstellen auf Kosten des Verantwortlichen beseitigen dürfen (Ersatzvornahme).

    Der Auftraggeber verpflichtet sich in diesem Zusammenhang gegenüber dem Auftragnehmer, diesen von sämtlichen Schadensersatz- und Haftungsansprüchen Dritter freizustellen, die auf der Nichtvornahme der Reinigung der Straße oder durch die nicht rechtzeitige Reinigung der Straße durch den Auftraggeber beruhen. Der Auftraggeber übernimmt insofern die volle zivilrechtliche Haftung.

    Weiterhin verpflichtet sich der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer, Kosten, die durch eine öffentlich angeordnete und durchgeführte Ersatzvornahme im Fall des Verstoßes des Auftraggebers gegen die hier übernommenen Pflichten zulasten des Auftragnehmers entstehen, zu übernehmen bzw. diese dem Auftragnehmer zu erstatten.

  7. Geräte- und Maschinenvermietung:

    Vom Auftragnehmer verliehene oder vermietete Geräte oder Maschinen werden in einem einsatzbereiten und ordnungsgemäßen Zustand übergeben und müssen auch so wieder zurückgegeben werden. Sollte bei der Übergabe ein Mangel festgestellt werden, so ist der Auftragnehmer davon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Wird ein Gerät oder einer Maschine vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt, so ist der entstandene Schaden vom Mieter bzw. Entleiher zu ersetzen. Bei der Rückgabe ist der Auftragnehmer auf aufgetretene Schäden hinzuweisen. Andernfalls haftet der Mieter bzw. Entleiher dem Auftragnehmer oder Dritten für jeden Schaden vollumfänglich.

  8. Preise:

    Alle Preise verstehen sich in Euro ohne gesetzliche Mehrwertsteuer. Die vereinbarten Arbeitspreise gelten unter normalen Arbeitsbedingungen. Bei vorher nicht bekannten Arbeitserschwernissen ist der Auftragnehmer berechtigt, den Auftrag abzulehnen oder zu den angebotenen Preisen einen angemessenen Zuschlag zu berechnen. Sollten die veranschlagten Kosten um mehr als 15 % überschritten werden, verhandeln beide Vertragsparteien einen neuen Preis. Das Auftreten von Erschwernissen ist dem Auftraggeber durch den Auftragnehmer unverzüglich mit dem Hinweis mitzuteilen, dass Aufschläge verlangt werden.

    Sollte der Auftrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, erst zu einem späteren als dem vereinbarten Zeitpunkt durchgeführt werden können, ist der Auftragnehmer berechtigt, bereits angefallene Kosten wie z. B. für Anfahrten, Arbeitsvorbereitung und Personaleinsatz gesondert zusätzlich in Rechnung zu stellen. Bei mehrjährigen Vertragsverhältnissen ist der Auftragnehmer berechtigt, vor der neuen Erntesaison eine Erhöhung der Preise vorzunehmen.

  9. Zahlungsbedingungen:

    Die Zahlungen sind, falls nicht anders vereinbart, sofort rein netto nach Rechnungsstellung fällig. Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so kommt er auch ohne Mahnung in Verzug. Bei nicht fristgerechter Zahlung ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen nach § 247 BGB zu verlangen. Geleistete Zahlungen werden auf die jeweils älteste Rechnung verbucht. Die Erhebung einer Mängelrüge durch den Auftraggeber entbindet diesen nicht von der Pflicht zur Zahlung innerhalb der genannten Frist. Bei nicht fristgerechter Zahlung werden für jede Zahlungserinnerung oder Mahnung jeweils Mahnkosten in Höhe von 5,- € in Rechnung gestellt. Die Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Auftraggeber gegen die Forderung des Auftragnehmers ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Gegenforderung vom Auftragnehmer anerkannt wurde oder rechtskräftig tituliert ist.

  10. Haftung:

    Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht für die ordnungsgemäße Durchführung der beauftragten Arbeiten. Dabei ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach auf die Vergütung des Auftrages beschränkt, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder bei der Verletzung von Leib oder Leben bzw. bei Personenschäden. Der Ersatz von Folgeschäden ist in jedem Falle ausgeschlossen.

    Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden aufgrund von ungünstigen Witterungsverhältnissen, unsachgemäßer Bestellung, Pflege und Düngung der Kulturen oder unzureichender Vorbereitung der Flächen durch den Auftraggeber. Für bei Durchführung des Auftrags anfallende und vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Schäden an seinen Maschinen sowie für Eigen- oder Drittschäden haftet der Auftraggeber (siehe dazu auch Ziffer 6, Pflichten des Auftraggebers).

    Werden bei der Durchführung der Arbeiten fremde Maschinen oder Arbeitskräfte des Auftraggebers oder Dritter eingesetzt, so haftet der Auftragnehmer nicht für deren sach- und fristgerechten Einsatz. Werden Arbeiten nach bestimmten Weisungen des Auftraggebers ausgeführt, so haftet der Auftragnehmer weder für deren Erfolg noch für etwaige Folgeschäden. In diesem Fall ist der Auftraggeber auch verpflichtet, den Auftragnehmer von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.

    Können vereinbarte Termine aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden, haftet der Auftragnehmer nicht für daraus resultierende Schäden.

    Bei der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen, wenn seit der Durchführung der Pflanzenschutzmaßnahme zwei Monate verstrichen sind.

    Zur Haftung für Schäden aufgrund von nicht erfolgter Straßenreinigung durch den Auftraggeber siehe Ziffer 6, Pflichten des Auftraggebers.

    Bei offensichtlichen Mängeln ist der Auftraggeber zur Mängelrüge innerhalb einer Woche nach Beendigung der Arbeiten bzw. innerhalb einer Woche nach Auftreten des Mangels verpflichtet. In diesem Fall hat der Auftragnehmer das Recht, den Schaden innerhalb einer angemessenen Frist selbst zu beheben.

    Kommt ein Vertrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, so ist der Auftragnehmer berechtigt, als pauschale Entschädigung 15 % des vereinbarten Preises zu berechnen. Hiervon unbeschadet bleibt das Recht des Auftraggebers nachzuweisen, dass dem Auftragnehmer kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

  11. Schlussbestimmungen:

    Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen von Vereinbarungen auf der Basis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

    Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung treten dann die jeweiligen gesetzlichen Regelungen. Ist eine derartige gesetzliche Regelung nicht vorhanden und bietet die ersatzlose Streichung der Bestimmung keine interessengerechte Lösung für beide Parteien, so gilt, dass dann an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung tritt, die die Parteien bei Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der ursprünglichen Regelung bewusst gewesen wäre.

    Gerichtsstand für Vollkaufleute, für juristische Personen, für juristische Personen des öffentlichen Rechts und für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Inland haben, ist Wiesbaden.

    Es gilt stets – auch bei Verträgen mit ausländischen Kunden – das Deutsche Recht für Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen mit uns.